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Diese Internetseite widmete sich der Direktvergabe von Verkehrsleistungen bzw. meiner Doktorarbeit, die unter diesem Titel Mitte März 2010 veröffentlicht wurde. Der etwas sperrige Untertitel lautet: "Beauftragung ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens im Bereich straßengebundener Beförderung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007".

Im Zentrum der Arbeit stehen die drei ausdrücklichen Optionen zur Direktvergabe im Bereich des straßengebundenen ÖPNV: In-house-Vergabe, Unterschwellenvergabe und Vergabe bei Notfallsituationen. Bei Interesse empfehle ich einen Blick in die Feingliederung (PDF). Eine Leseprobe findet sich hier (PDF). Der Blick ist weitgehend gerichtet auf das europäische Gemeinschaftsrecht und seine Vereinbarung mit dem europäischen Primärrecht. Auch das deutsche Verfassungsrecht, welches ja zumindest bei der Konkretisierung der zahlreichen unbestimmten Vorgaben in der VO 1370/2007 eine Rolle spielt, wird ausführlich gewürdigt.

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Verlag und Rezensionen

Die Arbeit wurde im März 2010 veröffentlicht im banana wissensverlag und fand von dort aus für 19,80 Euro inklusive Versand seine Abnehmer. Bis auf zwei sind inzwischen (Stand: 23.3.) die Bücher verkauft.

Die Arbeit wurde (für eine Doktorarbeit) erstaunlich positiv aufgenommen. Dies zeigte sich nicht nur an dem schnellen Verkauf, sondern auch an den positiven Rezensionen, etwa von

  • RA Dr. Rainer Noch, Vergabe spezial 6/2010, S. 48 ("ein außerordentlich gelungenes Werk (...), das eine auch von der Forensik noch viel zu wenig beachtete Materie in hervorragender Weise aufarbeitet.")
  • Omnibusrevue 9/2010 („Buchtipp”)
  • Dr. Astrid Karl, Verkehr und Technik 10/2010, S. 387 ("eine exzellente Zusammenschau des Rechtsrahmens der behandelten Direktvergaben und eine systematische Herleitung der Kriterien, die in der Praxis berücksichtigt werden müssen")

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Die VO 1370/2007

[oder wie die Liebhaber sagen: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates]

[auch gerne abgekürzt als: ÖPNV-Verordnung, PVVO, VO 1370, da kennt die Phantasie keine Grenzen]

wurde am 3.12.2007 im Amtsblatt der Europäischen Union (-> Link) veröffentlicht und erfreut seitdem alle, die mit ihr zu tun haben.

Nach sieben Jahren und drei Entwürfen der Europäischen Kommission konnten sich die Beteiligten auf dieses Werk als großen Kompromiss einigen. Sofern die VO 1370/2007 Anwendung findet (also insb. bei Dienstleistungskonzessionen), müssen Öffentliche Dienstleistungsaufträge (der Begriff entspricht nicht dem des Kartellvergaberechts) "im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben" werden (Art. 5 Abs. 3). Ausnahmsweise ist aber auch eine Direktvergabe möglich. In der Verordnung findet sich diesbzgl. 4 Ausnahmevorschriften:

  • In-house-Vergabe (Art. 5 Abs. 2)

    Eigentlich derselbe Gedanke wie im Kartellvergaberecht. Wenn der Staat ein Unternehmen beauftragt, der aber funktional betrachtet, noch "Staat" ist, muss nicht ausgeschrieben werden. Damit es aber für alle beteiligten komplizierter wird, hat man nicht die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof übernommen, sondern ist davon abgewichen. Keine andere Vorgabe in der VO 1370/2007 ist so komplex ausgestaltet wie die In-house-Vergabe.

  • Unterschwellenvergabe (Art. 5 Abs. 4)

    Auch hier zeigt sich ein typischer Gedanke des europäischen Rechts. Bei kleinen Volumen wird noch mal ein Auge zugedrückt und man spart sich den Aufwand, der mit einem Wettbewerb verbunden ist. Interessant wird hier, ob das Verständnis von "klein" in der VO 1370/2007 vom Europäischen Gerichtshof akzeptiert wird. Denn die Messlatte liegt hier deutlich höher als in anderen Gebieten (insb. dem Vergaberecht).

  • Direktvergabe in Notfallsituationen (Art. 5 Abs. 5)

    In Notfallsituationen darf zeitlich beschränkt ein Auftrag auch direkt erteilt werden. Lässt sich nachvollziehen, der Fahrgast soll ja nicht solange auf den Bus warten, bis der Staat ein komplettes Verfahren durchgeführt hat.

  • SPNV-Vergabe (Art. 5 Abs. 6)

    Die Vergabe von Leistungen im Eisenbahnverkehr wurde weitgehend privilegiert. Dies war wohl einer der Preise für den Kompromiss. Hiervon kann man halten, was man will. Eine anständige juristische Begründung für die Privilegierung habe ich jedenfalls noch nicht gelesen (aber ich bin da offen, falls jemand was mitteilen will).

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Umsetzung in Deutschland

Bekanntermaßen hat Deutschland die VO 1370/2007 noch nicht umgesetzt. Bei formaler Betrachtung muss die VO auch nicht umgesetzt werden. Sie gilt ab Dezember 2009 - anders als eine europäische Richtlinie - direkt und unmittelbar.

Wer jedoch einmal in die Verordnung reingeschaut hat, weiß, dass es da nicht viel mit direkter Umsetzung gibt. Die VO ist - wie es sich für einen Kompromiss gehört - voller Begriffe, die so ziemlich alles und auch wieder nichts bedeuten können (kleines Beispiel: der Rechtsschutz muss nach Art. 5 Abs. 7 "wirksam und rasch" sein). Es gibt hier also jede Menge, was noch mit Leben gefüllt werden muss.

So entspricht der Inhalt der Verordnung doch mehr einer „Richtlinie im Gewand einer Verordnung“ (so bereits Günter Fromm, TranspR 1992, 256 [259] hinsichtlich der Vorgänger-Verordnung 1191/69/EWG).

Nachdem das bisherige Gerücht, nach dem die VO 1370/2007 wegen eines "Vorrangs von kommerziellen Verkehren" durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von September 2009 in Deutschland weitgehend wirkungslos bleibt, hoffentlich ausgeräumt ist, sollte sich der deutsche Gesetzgeber an die Umsetzung setzen.
Zusätzlichen Zeitdruck hat der BGH jüngst entfacht, als er SPNV-Leistungen als (bis auf Weiteres) ausschreibungspflichtig klassifizierte.

In der letzten Legislaturperiode (2005-2009) gab es noch keinen Regierungsentwurf (wohl aber Fachentwürfe, die von den Verbänden für suboptimal gehalten wurden).

Dem aktuellen Referentenentwurf scheint es besser zu ergehen... zumindest VDV und BDO halten den Entwurf für weitgehend gelungen...

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Links

Empfehlenswerte Links zur VO 1370/2007:

Interessenverbände:

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